Bezugsbindung

Die Bezeichnung Bezugsbindung bedeutet, dass ein Franchisegeber für einen Franchisenehmer Klauseln im Vertrag festlegen kann, die sich ausschließlich auf sein Franchisesystem beziehen. Der Sinn von Bezugsbindungsklauseln liegt darin, dass Franchisenehmer zu etwas verpflichtet werden. Franchisenehmer dürfen zum Beispiel nur Waren bei den vorgeschriebenen Lieferanten des Franchisegebers bestellen oder sie dürfen ausschließlich nur Waren oder Dienstleistungen ihres Franchisegebers vermarkten. Bezugsverpflichtungsklauseln dienen zur Absicherung von Franchisegebern, denn sie gewährleisten ihnen, dass die Qualität gewahrt wird und sie wettbewerbsfähig bleiben. Vermerke von Bezugsverpflichtungsklauseln in einem Franchisevertrag gelten gesetzlich als legitim. Sie beziehen sich meistens auf das Warensortiment, die Warenpräsentation, auf Mindestabnahmemengen und auf die Preise.